Proprietär

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  1. Im juristischen Sinne ist der Begriff proprietär gleichbedeutend mit „urheberrechtlich geschützt“. Der Begriff „proprietär“ ist kein juristischer Fachterminus, da nach europäischer Rechtstradition eine vollkommene Aufgabe der Urheberrechte nicht möglich ist („Das Band zwischen Urheber und seinem Werk kann nicht vollständig zerschnitten werden“). Juristisch bedeutet proprietär der umfassende Vorbehalt des Urhebers für alle / fast alle ihm zustehenden geistigen Eigentumsrechte. Freiheit im Sinne von freier Software bedeutet juristisch das Angebot des Urhebers an die Allgemeinheit, alle ihm zustehende Urheberrechte mitnutzen zu dürfen.
  2. Davon abweichend benutzt die Freie-Software-Bewegung den Begriff für Dinge, die nicht „frei“ sind. Auf der einen Seite ist damit Software gemeint, auf der anderen Seite Dateiformate, Protokolle usw.
  3. Man bezeichnet im IT-Bereich traditionell solche Dateiformate, Protokolle usw. aber auch Hardware als proprietär, die nicht allgemein anerkannten Standards entsprechen, also sozusagen „hauseigene“ Entwicklungen sind.

Quellenangabe

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